Aus dem Schulleben an der St. Ursula Schule FreiburgAus dem Schulleben an der St. Ursula Schule FreiburgAus dem Schulleben an der St. Ursula Schule Freiburg
St. Ursula Schulen - Hildastraße Freiburg
 2. Allgemeines Verhalten

Respekt
voreinander
§ 5 Umgang
Von allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft wird erwartet, dass sie einander mit Höflichkeit und Umsicht begegnen. Dazu gehört zum Beispiel das Grüßen, das Aufhalten von Türen, auch die Bereitschaft, den Unterricht sowie andere gemeinsame Veranstaltungen nicht zu stören, auch die Achtsamkeit, dass man nicht drängelt, schubst oder stößt.

Alle sollen
sich in
unserer
Schule
wohlfühlen
§ 7 Verhalten im Haus und auf dem Schulgelände
(1) Im Schulhaus und auf dem Gelände verhalten sich die Schülerinnen so, dass niemand gefährdet und kein fremdes Eigentum beschädigt wird. Alle achten darauf, dass weder das Gebäude selbst noch seine Einrichtungsgegenstände, im Freien auch die Pflanzen keinen Schaden leiden.
(2) Jede Schülerin ist in ihrem Bereich und in ihrer Klassengemeinschaft für Ordnung und Sauberkeit verantwortlich.
(3) Wer Schäden verursacht, ist verpflichtet, diese zu beheben bzw. Schadensersatz zu leisten.
(4) Lässt sich im Rahmen einer Klassengemeinschaft nicht mehr feststellen, wer den Schaden verursacht hat, so ist jede Schülerin verpflichtet, einen pädagogisch angemessenen Beitrag zur Schadensbehebung bzw. zur Reinigung zu leisten.

Pausen sind
zur
Erholung
da
§ 8 Verhalten während der Pausen
(1) Die kleinen Pausen sind dazu da, bei Bedarf den Raum zu wechseln, etwas zu essen oder zu trinken, auf die Toilette zu gehen und die nötigen Arbeitsmittel für die folgende Stunde bereitzulegen.
(2) In der großen Pause sind alle Schülerinnen der MRS mit Ausnahme der zwei Klassenordnerinnen verpflichtet, auf den Pausenhof zu gehen. Die in der dritten Stunde unterrichtenden Lehrkräfte und die Pausenaufsicht achten auf die Einhaltung dieser Regel. Die Schülerinnen halten sich im Bereich zwischen Villa, dem Gebäude des Kolping-Kollegs und unserem Hauptgebäude auf. Nicht zum Pausenbereich gehören:
- der Schulhauseingang Hildastraße,
- der Eingangsbereich der Villa,
- der Eingangsbereich zur Nachmittagsbetreuung,
- der Bereich vor der Kapelle.
Nach dem Gongzeichen um 10.30 Uhr begeben sich alle Schülerinnen wieder in ihre Unterrichtsräume.
(3) Aus Gründen der Sicherheit und der Haftung dürfen Schülerinnen der Unter- und Mittelstufe während der Mittagspause oder während ihrer Freistunden das Schulgelände nicht verlassen. Schülerinnen dieser Jahrgangsstufen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Erlaubnis dazu erhalten.
(4) Wegen der Unfallgefahr ist während sämtlicher Pausen das Rennen und Springen auf den Fluren und Treppen nicht erlaubt.
Ver-
sicherungs-
schutz
§ 9 Versicherungsschutz
Beim unerlaubten Verlassen des Schulgebäudes bestehen kein Versicherungsschutz und keine Haftung seitens der Schule.

Während
der Unter-
richtszeit ...
§ 10 Einzelne Verhaltensregeln
(1) Das Kaugummikauen ist während der Unterrichtszeit nicht erlaubt. Das Kaugummi gehört in den Müll.
(2) Der Gebrauch von Walkmen und Discmen ist in der Mittagspause zulässig.
(3) Handys müssen während der Unterrichtszeit ausgeschaltet bleiben.
(4) Schneeballwerfen und Rutschen sind wegen ihrer Gefährlichkeit verboten.

Klassen-
ordner
§ 11 Aufgaben der Klassenordnerinnen
(1) Sie sorgen dafür, dass zu Beginn jeder Stunde und nach ihrer Beendigung die Tafel gereinigt und getrocknet wird.
(2) Sie kümmern sich um den Kreidevorrat in der Klasse.
(3) Sie entfernen und trennen den Müll im Klassenzimmer.
(4) Zur Verhütung von Diebstählen beaufsichtigen sie den Klassenraum während der Pausen.
(5) Sie achten auf den sparsamen Umgang mit Heizung und Beleuchtung.
(6) Im Winter sorgen sie für eine kurze und effektive Durchlüftung des Klassenzimmers.

Entschuldi-
gungspraxis
§ 12 Entschuldigung im Krankheitsfall
(1) Wer aus zwingenden Gründen (z.B. Erkrankung) am Schulbesuch gehindert ist, muss dies der Schule am ersten Fehltag unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer vor der ersten Stunde ab 7.30 Uhr mitteilen. Diese Mitteilung kann telefonisch, per Fax
oder E-Mail erfolgen.
(2) Spätestens bis zum dritten Tag müssen die Erziehungsberechtigten zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung in einer angemessenen Form vorlegen.
(3) Wer während der Unterrichtszeit erkrankt und nicht volljährig ist, besorgt sich einen Entlasszettel im Sekretariat und lässt diesen vom Fachlehrer abzeichnen.
(4) Auch die über 18-jährigen Schülerinnen der Oberstufe und der BFA sind verpflichtet, ihre Fehlstunden und Verspätungen in angemessener schriftlicher Form und unter Angabe eines Grundes zu entschuldigen. Die Lehrkräfte haben das Recht, eine Entschuldigung zurückzuweisen, die ihnen unzureichend erscheint.

Beurlau-
bung ist
keine
Fehlzeit
§ 13 Beurlaubung vom Unterricht
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in besonders begründeten Fällen möglich und muss von den Eltern rechtzeitig schriftlich beantragt werden.
(2) Der Fachlehrer kann die Beurlaubung bis zu einer Stunde vornehmen, der Klassenlehrer bis zu einem ganzen Schultag, der Schulleiter oder sein Vertreter alle weiteren Beurlaubungen.

Ausleih-
praxis
§ 14 Leihgaben
(1) Die von der Schule entliehenen Bücher, Taschenrechner und andere Gegenstände müssen schonend und pfleglich behandelt werden.
(2) Eintragungen in Bücher sind nicht erlaubt.
(3) Die Entleiherin haftet im Falle der Beschädigung
oder des Verlusts.


St. Ursula Schulen Hildastraße - Hildastraße 41 - 79102 Freiburg
Tel.: 0761 / 88 85 003-0 - Fax: 0761 / 88 85 003-24 - eMail: