Aus dem Schulleben an der St. Ursula Schule FreiburgAus dem Schulleben an der St. Ursula Schule FreiburgAus dem Schulleben an der St. Ursula Schule Freiburg
St. Ursula Schulen - Hildastraße Freiburg

Disziplinarordnung der St. Ursula Schulen Hildastraße

(Anhang 2 zur Schulordnung gemäß § 23)

§ 1 Entscheidungsgrundsätze
(1) Entscheidungsgrundsätze dieser Schulordnung sind
Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung.
(2) Vor dem Verhängen einer Disziplinarmaßnahme bemüht sich die Lehrkraft in Anrede und Gespräch mit der Schülerin darum, zukünftiges Fehlverhalten der Schülerin zu vermeiden.

§ 2 Zweckbestimmungen
Zweck der Disziplinarmaßnahmen sind:

  • die Verwirklichung des pädagogischen Auftrags der Schule,
  • die Erfüllung der Schulbesuchspflicht,
  • die Einhaltung der Schulordnung,
  • der Schutz von Personen und Sachen.

§ 3 Tatbestände und Maßnahmen
Verstöße wie:
(1) Zu spät kommen,
(2) unentschuldigtes Fehlen,
(3) unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes,
(4) Unfug mit Kreide, Schwamm und anderen Materialien des Unterrichts,
(5) Verunreinigung von Schulmöbeln und anderen Einrichtungsgegenständen,
(6) Vorsätzliche Sachbeschädigungen,
(7) Kaugummikauen während des Unterrichts,
(8) Vorsätzliches Stören des Unterrichts, werden mit den folgenden Maßnahmen geahndet:
(9) Ermahnung durch die Lehrkraft,
(10) Klassenbucheintrag,
(11) zusätzliche Verpflichtung zum Reinigungs- und Ordnungsdienst in der Schule,
(12) vorübergehende Einbehaltung von Gegenständen, mit
denen der Unterricht vorsätzlich gestört wurde.

§ 4 Einträge ins Klassenbuch
Beim Vorliegen von mindestens drei Einträgen ins Klassenbuch innerhalb eines Schuljahrs muss die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten verständigen.

§ 5 Rauchen
Der Verstoß gegen das Rauchverbot nach § 20 Abs. 1 SchO wird mit einem Klassenbucheintrag geahndet. Bei dreimaligem Eintrag wird ein zusätzlicher Ordnungsdienst verhängt.

§ 6 Alkohol und Drogen
Bei Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SchO erfolgen die Information der Erziehungsberechtigten, eine Ermahnung und ein obligatorisches Gespräch mit der sozialpädagogischen Beraterin.

§ 7 Gesetzliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 SchG
(1) Bewirken die in §§ 1 bis 6 genannten Maßnahmen keine Änderung des Verhaltens der Schülerin, können in einer Stufenfolge die folgenden Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
(2) Der Klassen- oder Fachlehrer kann Nachsitzen bis zum Umfang von zwei Stunden erteilen.
(3) Die Schulleitung kann bis zu vier Stunden Nachsitzen erteilen,
(4) und/oder den zeitweiligen Unterrichtsausschluss bis zur Dauer von zwei Schultagen androhen oder verhängen. Der Schulausschluss kann nur nach Anhörung der betroffenen Schülerin und deren Erziehungsberechtigten beschlossen werden.
(5) Bei gravierenden Verstößen gegen die Schulordnung wie
- mehrfachem unentschuldigtem Fehlen,
- Sachbeschädigung,
- Diebstahl,
- Brandstiftung,
- Beleidigung,
- tätlichem Angriff,
- Mobbing
kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters über folgende Maßnahmen entscheiden. Sie muss dabei deren Stufenfolge einhalten:
- Ausschluss bis zu vier Unterrichtswochen,
- Androhung des Schulverweises,
- Schulverweis.
In solchen Fällen müssen ebenfalls die Schülerin sowie ihre Erziehungsberechtigten angehört werden.
(6) In besonders schweren Fällen und bei Gefahr im Verzug kann die Schulleitung diese Abstufungen und Verfahrensvorschriften übergehen bzw. abkürzen.



St. Ursula Schulen Hildastraße - Hildastraße 41 - 79102 Freiburg
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